WAG 2018 § 70. Haustürgeschäfte, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 21.07.2019

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

11. Abschnitt Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

§ 70. Haustürgeschäfte

(1) Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KonsumentenschutzgesetzesKSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 oder

2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.

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