WAG 2018 § 3. Wertpapierfirmen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 31.01.2023

1. Hauptstück Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Wertpapierfirmen

(1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.

(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

1. Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;

2. die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

4. der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);

5. der Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF).

(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.

(4) Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.

(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

2. das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3. die Geschäftsleiter gemäß § 12 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden wegen der Erbringung solcher Tätigkeiten werden kann;

5. für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 76 BörseG 2018 entsprechen;

6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.

Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF oder eines OTF Z 4 nicht anzuwenden. Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

1. 50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a) die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder

b) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder

c) die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 oder

d) mehrere Geschäfte gemäß lit. a, b und c umfasst;

2. 730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst.

Abweichend von Z 1 genügt auch eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist. Ist eine Wertpapierfirma zugleich nach den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO berechtigt, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, so genügt abweichend von Z 1 ein Anfangskapital von 25 000 Euro, das zur Deckung von Schäden aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Verfügung steht, oder eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus dem genannten Anfangskapital und der genannten Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist.

(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.

(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.

(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.

(11) Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.

(12) Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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