1. Hauptstück Allgemeines
3. Abschnitt Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen
§ 24. Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden
(1) Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung gemäß § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen.
(2) Wenn eine Drittlandfirma oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden im Inland bemüht, darf dies nicht als ein Dienst auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden angesehen werden; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
(3) Eine Initiative eines in Abs. 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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