zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WAG 2018 § 23. Erteilung der Zulassung, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 31.01.2023

1. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

§ 23. Erteilung der Zulassung

(1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:

1. die Bedingungen von § 21 erfüllt sind und

2. die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.

Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.

(2) Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.

(3) Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-77407