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WAG 2018 § 20. Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Allgemeines

2. Abschnitt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 20. Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat

(1) Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Österreich eine Zweigstelle errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet hat, heranziehen möchte, hat die FMA zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigstelle errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;

2. einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;

3. gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigstelle samt Erläuterungen und Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;

4. falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschließt, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;

5. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,

6. die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.

(2) Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als in Österreich ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle – sofern eine solche errichtet wurde – gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln und dies der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen.

(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem mitzuteilen, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(5) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, hat sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür mitzuteilen.

(6) Jedes Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als im Inland ansässig ist, hat dies der FMA mitzuteilen und dieser, sofern in dem Mitgliedstaat keine Zweigstelle errichtet wurde, die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln. Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Art 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln und dies dem betreffenden Kreditinstitut mitzuteilen. Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, hat sie dem betreffenden Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür mitzuteilen.

(7) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben hat die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat von der FMA über diese Änderung in Kenntnis gesetzt zu werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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