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WÖlfG 2006 § 8. Stilllegung oder Abtragung, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

II. ABSCHNITT

§ 8. Stilllegung oder Abtragung

Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu melden.

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