WBPG 2013 § 16b. Inverkehrbringen und Inbetriebnahme, LGBl. Nr. 13/2021, gültig von 13.02.2021 bis 12.07.2022

VIII. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 16b. Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Eine Herstellerin bzw. ein Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen,

b) für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und

c) sie die CE-Kennzeichnung tragen.

(2) Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss die Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen,

a) dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung trägt und

b) dass die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für dieses Bauprodukt zur Verfügung stehen.

(3) Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis c oder des Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c oder nach Abs. 2 vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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