WAZG 2006 § 8. Zulässigkeit des Betriebes eines
Aufzuges, LGBl. Nr. 68/2006, gültig von 01.01.2014 bis 13.11.2023
II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 8. Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77396