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WAZG 2006 § 8. Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges, LGBl. Nr. 68/2006, gültig von 01.01.2014 bis 13.11.2023

II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen

§ 8. Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges

Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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