II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 6. Abnahmeprüfung
(1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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