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WAZG 2006 § 6. Abnahmeprüfung, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen

§ 6. Abnahmeprüfung

(1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.

(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.

(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass

1. die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind,

2. a) für einen neu errichteten Aufzug die EU-Konformitätserklärung oder die EG-Konformitätserklärung vom Montagebetrieb des Aufzuges ausgestellt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist,

b) für einen umgebauten, bereits vor dem Umbau CE-gekennzeichneten Aufzug vom Montagebetrieb eine Konformitätserklärung ausgestellt hat und die CE-Kennzeichnung weiterhin angebracht ist,

3. die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,

4. für einen neu errichteten Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt, und

5. Mängelfreiheit besteht,

hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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