II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 5. Vorprüfung
(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.
(2) Ergibt die Vorprüfung, dass
1. die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind und
2. für einen neu zu errichtenden Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt,
ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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