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WAZG 2006 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 17/2016, gültig von 20.04.2016 bis 13.11.2023

I. ABSCHNITT Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Aufzüge sind kraftbetriebene Hebeeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel (Fahrkörbe, Plattformen, Sitze u. dgl.) sich entlang Führungen (Führungsschienen, Seilen u. dgl.), die sie nicht verlassen, oder nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf (zB Scherenhubwerk) bewegen, festgelegte Ebenen in verschiedener Höhenlage bedienen und zur Personen- und / oder Güterbeförderung bestimmt sind.

Aufzüge werden unterteilt in:

1. Personenaufzüge: Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung;

2. Güteraufzüge: Aufzüge zur ausschließlichen Güterbeförderung mit betretbaren oder nicht betretbaren Lastaufnahmemitteln;

3. Kleingüteraufzüge: nicht betretbare Güteraufzüge, die einen Fahrkorb besitzen, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m2 und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m beträgt oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.

(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.

(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u. dgl.) zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.

(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.

(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.

(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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