TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WAZG 2006 § 18. Aufzugsbuch, LGBl. Nr. 68/2006, gültig ab 01.01.2014

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 18. Aufzugsbuch

(1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:

1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;

2. die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 und 4.

(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77396