WAZG 2006 § 18. Aufzugsbuch, LGBl. Nr. 68/2006, gültig ab 01.01.2014

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 18. Aufzugsbuch

(1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:

1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;

2. die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2,§ 11 Abs. 3,§ 12 Abs. 9,§ 14 Abs. 1,§ 15 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 und 4.

(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.

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