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WAZG 2006 § 17. Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 17. Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin

(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.

(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.

(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.

(3a) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.

(3b) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob

1. der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin während der im Bescheid vorgeschriebenen Dauer die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der Verantwortung des qualifizierten Berufsangehörigen oder der qualifizierten Berufsangehörigen in Wien ausgeübt hat und

2. ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß § 16n Abs. 2 Z 2 auszugleichen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug

1. ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder

2. ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,

hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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