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WAZG 2006 § 16q. Sonderfall der Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Partieller Berufszugang), LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 16q. Sonderfall der Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Partieller Berufszugang)

(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien mit Bescheid zu gewähren, wenn

1. die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auszuüben, für die in Wien ein partieller Zugang beantragt wird,

2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat und der Tätigkeit von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen in Wien so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig das in § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 vorgesehene Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die berufliche Tätigkeit in Wien ausüben zu können und

3. sich die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person nach objektiven Kriterien von einzelnen der in § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 genannten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der §§ 16g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder §§ 16l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

(5) Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von § 16j oder von § 16o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.

(6) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welchen ein partieller Zugang gewährt wurde, haben den zulässigen Umfang der Tätigkeit Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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