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WAZG 2006 § 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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