WAZG 2006 § 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen
der Niederlassungsfreiheit, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023
IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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