IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 16o. Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß § 16l Abs. 5, § 16m oder § 16n Abs. 6 rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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