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WAZG 2006 § 15. Betreuungsunternehmen, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 15. Betreuungsunternehmen

(1) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss

1. der Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,

2. dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung des Betreuungsunternehmens und der letztgültige Prüfbericht über das Fernnotrufsystem bzw. Fernüberwachungssystem angeschlossen werden,

3. das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß Abs. 3 bestellt sein.

(2) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:

1. Das Betreuungsunternehmen hat über befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen zu verfügen. Diese Betreuungspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Bauarten von Aufzügen, an denen sie regelmäßige Betriebskontrollen und Notbefreiungen durchzuführen haben, vertraut sind. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin Zeugnisse auszustellen.

2. Die von Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw. Fernüberwachungssysteme müssen von einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen“ akkreditierten Prüfstelle dahingehend überprüft werden, ob sie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Über die Feststellung der Eignung ist ein Prüfbericht auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie längstens alle 5 Jahre ist diese Überprüfung zu wiederholen; wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat dies die Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.

3. Die vom Betreuungsunternehmen eingerichtete oder in Anspruch genommene Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.

(4) Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.

(5) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:

1. In der Fernüberwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hierbei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit der Notrufabgabe festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.

2. Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Anzahl angeschlossener Aufzüge an die Fernüberwachungszentrale eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung (Betreuungspersonen) bereit steht.

3. Die Betreuungspersonen müssen Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben.

4. Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit im und auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom Fernmeldenetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.

5. Der Hilfeleistende muss die Fernüberwachungszentrale über den Zeitpunkt seines Eintreffens beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt muss in der Fernüberwachungszentrale dokumentiert werden.

(6) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:

1. Das Fernüberwachungssystem muss bei jeder Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitarbeiten soll, überwachen, ob

a) der Lastträger bei geöffneter Schachttüre bzw. geöffneter Lastträgertüre nicht fährt,

b) die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist und

c) die Beleuchtung im und auf dem Lastträger funktioniert.

2. Das Fernüberwachungssystem muss mindestens wöchentlich überwachen, ob die Notrufeinrichtung und die Schutzeinrichtungen beim Bewegen der kraftbetätigten Schacht- und Lastträgertüren funktionsfähig sind.

3. Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß Z 1 oder 2 erkannt, muss spätestens nach 60 Minuten eine Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig davon muss unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß Z 1.1. der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.

(7) Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(8) Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn

1. die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind oder

2. von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 5 bis 7 verstoßen wurde.

Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 4 zu streichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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