IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 13. Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,
1. die sie als nicht betriebssicher erkennen,
2. deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder
3. deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden,
unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge mit Bescheid zu sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
4. ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
5. vor Erstattung der vollständig belegten Anzeige gemäß § 7 betrieben werden oder
6. nicht den gemäß § 22 vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(3a) Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die gemäß Abs. 3 Z 1 bis Z 6 gesperrt sind, dürfen erst nach der rechtskräftigen bescheidmäßigen Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
1. Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß Abs. 3 Z 1 bis Z 3);
2. Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 4);
3. vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 5);
4. Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 6).
(4) Die Abtragung eines Aufzuges, eine über den Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 hinausgehende Außerbetriebnahme eines Aufzuges sowie die Wiederinbetriebnahme eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Vor der Wiederinbetriebnahme hat gleichzeitig eine regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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