IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 12. Betriebskontrollen und Notbefreiung
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
2. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
3. die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
5. der Notbremsschalter im Fahrkorb, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
6. die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen funktioniert,
7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
8. für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind,
9. bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,
3. die Beleuchtung funktioniert,
4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzähne beschädigt sind,
5. die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
1. bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren oder mit Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen, ausgestattet sind,
2. bei Personenaufzügen ohne durchgehende Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Fahrkorbtüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
3. bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
4. bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt, und
5. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.
Bei Personenaufzügen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, genügt die Betriebskontrolle in Abständen von drei Monaten:
1. Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;
2. Fahrkorbtüren an allen Fahrkorböffnungen;
3. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;
4. massive Aufzugsschächte;
5. Fahrkorbwände und -decken sowie Fahrkorb- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Aufzugsbau entsprechen.
(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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