WAZG 2006 § 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin, LGBl. Nr. 68/2006, gültig ab 01.01.2014

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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