WAZG 2006 § 10. Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin, LGBl. Nr. 68/2006, gültig ab 01.01.2014
IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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