§ 8a.
(1) Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die während des Zweiten Weltkrieges ( bis ) mit schlechter Bausubstanz errichtet wurden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie C überwiegen und die durchschnittliche Größe der Wohnungen 60 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet, kann für außergewöhnliche Erschwernisse, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Bewohner und Nachrüstung auf den ortsüblichen Gebäudestandard (zB statische Maßnahmen, nachträgliche Brandschutzvorkehrungen, Schallschutz und Barrierefreiheit) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von bis zu 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7 dieser Verordnung sind nicht anzuwenden.
(2) Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem errichtet wurden oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG unterliegen, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 sowie § 9 und § 10 gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, maximal jedoch 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.
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