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Pauschalierungsverordnung § 3., LGBl. Nr. 29/1995, gültig ab 10.11.2004

§ 3.

Im Falle der Eigentumsübertragung einer nach dem im Rahmen einer Sockelsanierung, Totalsanierung oder Blocksanierung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 geförderten Mietwohnung ist die auf die Wohnung auf Förderungsdauer entfallende Förderungsleistung auf einen Betrag von 163,51 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für hausseitige sowie 163,51 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für wohnungsseitige Sanierungsmaßnahmen zu kürzen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Förderungsleistungen auf Basis der Endabrechung vorzulegen.

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