WKlG 1996 § 10. Baueinstellung, LGBl. Nr. 57/1996, gültig ab 01.01.2014
§ 10. Baueinstellung
Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird. Im übrigen gilt § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
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