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KEG § 5. Herstellung und Instandhaltung der Kanäle, LGBl. Nr. 64/2021, gültig ab 04.12.2021

I. ABSCHNITT Baurechtliche Vorschriften

§ 5. Herstellung und Instandhaltung der Kanäle

 (1) Die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle obliegt der Stadt Wien.

(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.

(3) Dient ein Hauskanal den Eigentümern und Eigentümerinnen verschiedener Liegenschaften, so sind diese zur ungeteilten Hand - unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander - verpflichtet, den Kanal zu erhalten.

(4) Beim Umbau von Straßenkanälen in gleicher oder in einer geänderten Trassenführung obliegt es der Stadt Wien vorhandene Hauskanäle entsprechend anzupassen (insbesondere deren Verlängerung oder Verkürzung), sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Abs. 2 und 3 bleiben hinsichtlich der Instandhaltungspflicht davon unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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