KEG § 7. Gebührenpflicht; Arten der Gebühr, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften

§ 7. Gebührenpflicht; Arten der Gebühr

(1) Für den erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an einen Straßenkanal ist eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten.

(2) Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse ist in den im § 10 aufgezählten Fällen eine Ergänzungsgebühr zu entrichten.

(3) Die Gebührenberechnung geht vom Bauplatz beziehungsweise Baulos aus. Einem Bauplatz beziehungsweise Baulos sind hinsichtlich der Gebührenberechnung auch sonstige bebaute Grundflächen gleichzuhalten.

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