KEG § 1. Einteilung der Kanäle, LGBl. Nr. 64/2021, gültig ab 04.12.2021

I. ABSCHNITT Baurechtliche Vorschriften

§ 1. Einteilung der Kanäle

(1) Die Straßenkanäle sind:

a) Mischwasserkanäle,

b) Teilmischwasserkanäle,

c) Schmutzwasserkanäle,

d) Regenwasserkanäle,

e) Teilregenwasserkanäle.

(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem). Die Teilmischwasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und unschädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden. Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der Regenwässer von Verkehrsflächen. Teilregenwasserkanäle und Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).

(3) In die Kanäle dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, nur mit besonderer Zustimmung des Kanalnetzbetreibers unter den von ihm festgelegten Bedingungen eingeleitet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77387