Gehsteigverordnung § 9., LGBl. Nr. 14/1981, gültig ab 03.10.2009

§ 9.

(1) Die Dauer der Erhaltungspflicht des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen beträgt unbeschadet der Bestimmung des § 54 Abs. 11 letzter Satz der Bauordnung für Wien drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung. Die Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. von baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen, einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien) auch dann, wenn der Gehsteig oder seine bauliche Anlage durch Ersatzvornahme hergestellt wurde.

(2) Sechs Monate vor Ablauf der Erhaltungspflicht kann der Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 um die Übernahme des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen bei der Behörde ansuchen.

(3) Die Übernahme des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen erfolgt nur, wenn an ihnen keine Schäden wahrgenommen werden und bis zum Tage der Übernahme keine oder nur Instandsetzungen an Teilen des Gehsteiges erforderlich waren. Bei einer darüber hinausgehenden Instandsetzung beginnt die Erhaltungspflicht ab dieser Instandsetzung neu zu laufen.

(4) Der erhaltungspflichtige Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke während der Dauer der Erhaltungspflicht zu dulden. § 8 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Werden Teile eines Gehsteiges während der Dauer der Erhaltungspflicht für öffentliche Zwecke aufgegraben, so gelten sie vom Zeitpunkt der Aufgrabung an als in die Erhaltung durch die Gemeinde übernommen, wobei sich die Übernahme bei Aufgrabungen in Befestigungen nach § 4 Abs. 1 lit. a auf die jeweils betroffenen Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 nur auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges bezieht. Über Ansuchen des betroffenen Eigentümers (Miteigentümers) hat die Behörde die Übernahme mit Bescheid festzustellen.

(6) Gehsteige, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen ermöglicht wird, gelten mit der Erlassung der entsprechenden straßenpolizeilichen Verordnung als übernommen. Abs. 5 letzter Satz ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Übernahme von Gehsteigen in vorläufiger Bauart, von Gehsteigauf- und -überfahrten und von Abdeckungen von zur Liegenschaft gehörigen Gehsteigeinbauten aller Art ist ausgeschlossen. Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1.

(8) Werden Gehsteige in vorläufiger Bauart für öffentliche Zwecke aufgegraben, so ist diese Aufgrabung zu dulden. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung trifft in diesen Fällen den Veranlasser.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77386