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Gehsteigverordnung § 5., LGBl. Nr. 19/2025, gültig ab 17.06.2025

§ 5.

(1) Gehsteigbegrenzungen sind aus Natur- und Kunststeinerzeugnissen entsprechend dem Stand der Technik herzustellen. Für sie bestehen folgende Ausführungsarten:

1. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 32 cm breit, 24 cm hoch;

2. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch;

3. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;

4. Betonrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;

5. von Z 1 bis 4 abweichende Breiten und Höhen in allen Fällen, in denen die Bedachtnahme auf die in § 2 genannten Kriterien dies geboten oder zweckmäßig erscheinen lässt.

(2) Wangenmauern von Stufen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e sind dem Stand der Technik entsprechend herzustellen. Es bestehen folgende Ausführungsarten:

1. Natur- oder Kunststeinerzeugnisse;

2. Beton der Druckfestigkeitsklasse C 20/25 oder höher.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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