§ 8.
Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsmäßig hergestellt, ist die Gemeinde jedoch noch nicht Eigentümer desselben (§ 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien), so ist der betreffende Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder sonst Berechtigte verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke zu dulden. Als öffentliche Zwecke gelten insbesondere die Legung, der Austausch oder die Reparatur sowie die Kontrolle von nicht ausschließlich dem Privatinteresse dienenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Ab dem Zeitpunkt der Aufgrabung gilt die Gemeinde als Eigentümer des vorschriftsgemäß hergestellten Gehsteiges, und zwar bei Befestigung nach § 4 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der betreffenden Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiederherstellung und zum Ersatz aller entstandenen Unkosten durch den Veranlasser. In diesem Fall entfällt insoweit die ausdrückliche Übernahme in die Erhaltung und die Erhaltungspflicht für den Gehsteig selbst gemäß § 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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