§ 5.
(1) Für die Begrenzung des Gehsteiges bestehen folgende Ausführungsarten:
a) bei Gußasphalt gemäß § 4 Abs. 1 lit. a:
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 32 cm breit, 24 cm hoch, gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch,
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;
b) bei Asphaltbeton gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c:
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch, gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch,
Betonrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;
c) bei besonderen Befestigungsarten gemäß § 4 Abs. 1 lit. d:
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 32 cm breit, 24 cm hoch,
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch,
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch,
Betonrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch,
Natur- und Kunststeinerzeugnisse in jener Breite und Höhe, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die besondere Zweckwidmung der Verkehrsfläche entspricht;
d) bei Stufen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e:
Wangenmauern aus Natur- oder Kunststein bzw. Beton der Güte C 20/25/GK 32.
(2) Gehsteigbegrenzungen aus Rand- oder Bordsteinen sind in ein 4 cm dickes Zementmörtelbett auf einem 20 cm dicken Stampfbetonunterbau der Güte C 20/25/GK 32 zu verlegen. Der Stampfbetonunterbau ist gehsteigseitig jeweils um 15 cm breiter als die Gehsteigbegrenzung für die Aufbringung der Stampfbetonhinterfüllung in der Güte C 20/25/GK 32 herzustellen. Bei anderen Gehsteigbegrenzungen ist der Unterbau den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechend herzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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