Gehsteigverordnung § 4., LGBl. Nr. 14/1981, gültig ab 03.10.2009

§ 4.

(1) Für die Befestigung des Gehsteiges bestehen folgende Ausführungsarten:

a) 2 cm dicker Gussasphalt auf 10 cm dickem Unterlagsbeton der Güte C 20/25/GK 32 und 10 cm dicker, mechanisch stabilisierter Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial; der Unterlagsbeton kann durch eine 10 cm dicke bituminöse Tragschichte ersetzt werden; bei Neigungen über 5 % ist der Gussasphalt 2,5 cm dick herzustellen und mit einer Stachelwalze zu riffeln;

b) 2,5 cm dicker Asphaltbeton auf einer 10 cm dicken bituminösen Tragschichte und einer 10 cm dicken mechanisch stabilisierten Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial;

c) 2,5 cm dicker Asphaltbeton auf einer 10 cm dicken mechanisch stabilisierten Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial;

d) Natur- und Kunststeinerzeugnisse, bituminöse Decken ua.;

e) Stufen unter Verwendung von Granitrandsteinen, Granitbordsteinen, Granitgroßsteinen bzw. Granitkleinsteinen.

(2) Die Befestigung hat zu erfolgen als

a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a bei Herstellung endgültiger Gehsteige im Bauland, unbeschadet der Bestimmungen der lit. b und d;

b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b bei Herstellung endgültiger Gehsteige im Gartensiedlungsgebiet und im Wohngebiet in der Bauklasse I, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen (einfachste Ausführung);

c) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. c bei Herstellung von Gehsteigen in vorläufiger Bauart;

d) Natur- und Kunststeinerzeugnisse, bituminöse Decken ua. gemäß Abs. 1 lit. d in allen Fällen, wo die Bedachtnahme auf die in § 2 genannten Kriterien dies geboten oder zweckmäßig erscheinen läßt, so insbesondere bei Herstellung endgültiger Gehsteige in Verkehrsflächen oder Teilen von solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, wie Fußgängerzonen, Spielstraßen und in Schutzzonen;

e) Stufen gemäß Abs. 1 lit. e, wenn von der Gemeinde Stiegenanlagen vorgeschrieben werden.

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