Gehsteigverordnung § 3., LGBl. Nr. 14/1981, gültig ab 03.10.2009

§ 3.

Wenn die Bestimmungen des Bebauungsplanes und sonstige öffentliche, insbesondere technische Rücksichten nicht entgegenstehen, hat die Bekanntgabe so zu erfolgen, daß beim Gehsteig im Kreuzungsbereich sowie bei Schutzwegen (§ 2 Abs. 1 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960) der Niveauunterschied zwischen der Begrenzung des Gehsteiges und der definitiven Höhenlage der Fahrbahn im Rinnsal auf eine Länge von mindestens 1,50 m nicht mehr als 3 cm beträgt. In Ausnahmefällen, wie bei schmalen Gehsteigen, kleinen Bogenradien, Einbautenabdeckungen, kann das Maß der abgesenkten Gehsteigbegrenzung bis auf 1 m reduziert werden. Absenkungen des Gehsteiges dürfen hiebei ein maximales Quergefälle von 6% und ein maximales Längsgefälle (parallel zum Randstein) von 10% nicht überschreiten.

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