§ 3.
Wenn die Bestimmungen des Bebauungsplanes und sonstige öffentliche, insbesondere technische Rücksichten nicht entgegenstehen, hat die Bekanntgabe so zu erfolgen, daß beim Gehsteig im Kreuzungsbereich sowie bei Schutzwegen (§ 2 Abs. 1 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960) der Niveauunterschied zwischen der Begrenzung des Gehsteiges und der definitiven Höhenlage der Fahrbahn im Rinnsal auf eine Länge von mindestens 1,50 m nicht mehr als 3 cm beträgt. In Ausnahmefällen, wie bei schmalen Gehsteigen, kleinen Bogenradien, Einbautenabdeckungen, kann das Maß der abgesenkten Gehsteigbegrenzung bis auf 1 m reduziert werden. Absenkungen des Gehsteiges dürfen hiebei ein maximales Quergefälle von 6% und ein maximales Längsgefälle (parallel zum Randstein) von 10% nicht überschreiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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