§ 11.
Gehsteige sind in den Monaten Dezember bis März nur dann zu übernehmen, wenn die Dauer der Erhaltungspflicht spätestens am 30. November des betreffenden Jahres bereits abgelaufen war und die Witterungsverhältnisse eine Feststellung der vorschriftsgemäßen Beschaffenheit des betreffenden Gehsteiges ermöglichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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