Gehsteigverordnung § 10., LGBl. Nr. 14/1981, gültig ab 03.10.2009

§ 10.

(1) Bauliche Anlagen, die bei Gehsteigen in endgültiger Höhenlage wegen der vorläufigen Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen ausgeführt werden müssen, sind anläßlich der Übernahme des Gehsteiges in die Erhaltung durch die Gemeinde mitzuübernehmen. Die Verpflichtung, diese sonstigen baulichen Anlagen zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, sobald die Gemeinde die Herstellung der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen durchführt, bleibt dadurch unberührt.

(2) Liegen Gehsteige tiefer als die anschließenden Verkehrsflächen und werden hiedurch besondere Entwässerungsanlagen im Gehsteig notwendig, so sind diese nach der bescheidmäßigen Bekanntgabe der Behörde auszuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77386