zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
(Wien:) Gehsteigverordnung § 1. Artikel I, LGBl. Nr. 14/1981, gültig ab 03.10.2009

§ 1. Artikel I

Die Breite, die Höhenlage und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Stufen, Geländer, Entwässerungsanlagen sowie die dazu erforderliche Ausführung des Unterbaues und der Gehsteigauf- und -überfahrten sind von der Behörde, sofern nicht eine Stundung der Gehsteigherstellung erfolgt, in der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an der Baulinie bekanntzugeben. Im Falle der Anwendung des § 70a BO für Wien hat diese Bekanntgabe durch bescheidmäßige Feststellung unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn zu erfolgen (§ 70a Abs. 11 BO für Wien). Das Gleiche gilt, wenn § 54 Abs. 12 BO für Wien zur Anwendung gelangt und kein Baubewilligungsbescheid ergeht. Kommt § 54 Abs. 6 BO für Wien zur Anwendung, hat die Bekanntgabe durch einen gesonderten Bescheid von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bekanntgabe sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgeblich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77386