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BO für Wien ARTIKEL VII, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

ARTIKEL VII

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Wirksamkeit.

Die Verordnungen können bereits von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten aber frühestens zugleich mit dem Gesetz in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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MAAAA-77382