BO für Wien § 97. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014
9. Teil Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 97. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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