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BO für Wien § 83. Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 15.07.2014

8. Teil Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze

§ 83. Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie

(1) Über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie dürfen folgende Gebäudeteile vorragen:

a) Keller- und Grundmauern bis zu 20 cm;

b) Gebäudesockel bis 20 cm, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2 m;

c) Schauseitenverkleidungen bis 7 cm;

d) Vorlegestufen innerhalb des Sockelvorsprunges;

e) vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, bis 15 cm;

f) vorstehende Teile von Konvektoranlagen, Heizanlagen, Klimaanlagen und ähnlichen Anlagen bis 15 cm;

g) Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m;

h) die dem Gebäude dienenden Zu- und Ableitungen.

(2) Mit Zustimmung des Eigentümers der Verkehrsfläche dürfen folgende Gebäudeteile über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen:

a) die unter Abs. 1 lit. a bis g genannten Vorbauten in einem größeren als dort festgesetzten Ausmaß;

b) Stützmauern und Pfeiler;

c) Licht-, Luft-, Transport- und Einsteigschächte;

d) Vordächer und Windfänge;

e) Werbezeichen, Schaukästen und Geschäftsportale;

f) Treppenhausvorbauten, Aufzugsschächte und Erker, sofern diese Bauteile eine Ausladung von höchstens 1,50 m aufweisen, insgesamt höchstens ein Drittel von der Gebäudelänge einnehmen und einen Abstand von mindestens 3 m von der Nachbargrenze einhalten. Die sich daraus für die Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen;

g) bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudelänge Balkone, sofern der unter ihnen gelegene Teil der Verkehrsfläche infolge seiner besonderen Ausgestaltung (Grünstreifen u. dgl.) nicht Verkehrszwecken dient; die Ausladung dieser Balkone darf höchstens 2,50 m betragen und sie müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. c, d, e und g genannten Vorbauten dürfen nur gegen Widerruf errichtet werden.

(4) Vorbauten, Türen und Fensterabschlüsse dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht in den Gehsteig ragen. Bis zu einer Höhe von 6 m dürfen sie weiters eine 60 cm innerhalb der fahrbahnseitigen Gehsteigkante gedachte Linie nicht überragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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