BO für Wien § 72. Baubeginn, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 20.03.2019

7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben

§ 72. Baubeginn

Soweit nicht § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.

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