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BO für Wien § 71a., LGBl. Nr. 37/2023, gültig ab 31.12.2027

7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben

§ 71a.

entfällt; LGBl. Nr. 37/2023 vom .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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