BO für Wien § 67. Überprüfung des Bauvorhabens, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 15.07.2014

7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben

§ 67. Überprüfung des Bauvorhabens

(1) Für vollständig vorgelegte und schlüssige Unterlagen gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die Behörde hat auf deren Grundlage zu überprüfen, ob die durch dieses Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden. Die Behörde ist berechtigt, die vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht zu überprüfen.

(2) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung kann von der Behörde mit der Begutachtung einzelner Bauvorhaben befaßt werden, wenn sie von maßgeblichem Einfluß auf das örtliche Stadtbild sind; dabei hat er das Recht, in begründeten Fällen einen oder zwei weitere Architekten beizuziehen.

(3) Die Behörde hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß § 63 Abs. 1 lit. e vorgelegten Energieausweise einer Überprüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen.

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