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BO für Wien § 65. Unterfertigung der Baupläne; Verantwortlichkeit im Baubewilligungsverfahren, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 15.07.2014

7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben

§ 65. Unterfertigung der Baupläne; Verantwortlichkeit im Baubewilligungsverfahren

(1) Baupläne und Baubeschreibungen müssen vom Bauwerber, vom Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft, vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern, die Berechnungen vom Verfasser und vom Bauführer oder deren berechtigten Vertretern unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Für die Durchführung des Bauverfahrens ist die Unterfertigung der Unterlagen durch den Bauführer nicht erforderlich. Die Unterlagen sind jedoch spätestens vor Beginn der Bauführung durch den Bauführer zu unterfertigen.

(2) Verantwortlich sind

a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen der Planverfasser;

b) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.) sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr Verfasser;

c) für die Richtigkeit der Bestätigung gemäß § 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.

(3) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 2 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.

(4) Die dem Bauwerber und dem Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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