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BO für Wien § 63a. Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren, LGBl. Nr. 61/2020, gültig ab 01.02.2021

7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben

§ 63a. Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren

(1) Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen:

a) Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (§ 65 Abs. 1);

b) Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt;

c) Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;

d) die Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit. e bis n.

(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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