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BO für Wien § 61. Bewilligung von Anlagen, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 15.07.2014

7. Teil Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben

§ 61. Bewilligung von Anlagen

Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 oder dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 voraussetzt. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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