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BO für Wien § 56. Ergänzungsbeträge, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

5. Teil Anliegerleistungen

§ 56. Ergänzungsbeträge

Tritt nach Vorschreibung der Anliegerbeiträge oder der Kostenersätze durch Einbeziehung von Grundflächen in einen Bauplatz eine Änderung in den Bemessungsgrundlagen ein, ist der Eigentümer zur Entrichtung der entsprechenden Ergänzungsbeträge verpflichtet. Diese Ergänzungsbeträge sind durch Bescheid vorzuschreiben; hiebei gelten die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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