BO für Wien § 55. Kostenersatz, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 15.07.2014

5. Teil Anliegerleistungen

§ 55. Kostenersatz

(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8,§ 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu leistenden Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Kostenersatzbescheides zu leisten.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

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