BO für Wien § 55. Kostenersatz, LGBl. Nr. 25/2014, gültig ab 16.07.2014

5. Teil Anliegerleistungen

§ 55. Kostenersatz

(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8,§ 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

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