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BO für Wien § 48. Duldung öffentlicher Einrichtungen an Gebäuden oder auf Grundstücken, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Andere Eigentumsbeschränkungen

§ 48. Duldung öffentlicher Einrichtungen an Gebäuden oder auf Grundstücken

(1) Jeder Haus- oder Grundeigentümer hat zu dulden, dass an seinem Bauwerk oder an der Einfriedung seines Grundstückes von der Behörde Tafeln zur Bezeichnung von Ortsgebieten und Verkehrsflächen, zur Kundmachung der im Interesse des geordneten Verkehrs und der öffentlichen Sicherheit getroffenen Einrichtungen sowie zur Ersichtlichmachung der Lage von Wasser-, Gas- und Kabelleitungsanlagen angebracht oder, wenn eine andere Möglichkeit nicht besteht, auch Säulen zur Anbringung solcher Tafeln auf seinem Grundstück aufgestellt werden.

(2) Von der beabsichtigten Inanspruchnahme ist der Eigentümer mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der ihm daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu verständigen. Die Stelle der Anbringung bestimmt die Behörde, sie hat jedoch auf die Interessen des Eigentümers tunlichst Rücksicht zu nehmen. Die Behörde kann schon bei der Errichtung eines Bauwerkes fordern, dass für die Anbringung dieser Tafeln ein bestimmter Platz bereitgehalten werde.

(3) Ist wegen des Abbruches eines Bauwerkes oder wegen einer Bauführung die Beseitigung der Tafeln oder Säulen notwendig, so ist die Behörde acht Tage vorher in Kenntnis zu setzen; diese Anzeige ist auch zu erstatten, wenn wegen Instandsetzungsmaßnahmen eine vorübergehende Entfernung oder Sicherung der Tafel erforderlich ist. Werden solche Tafeln bei Instandsetzungen belassen, so hat sie der Bauwerkseigentümer durch Verhüllung vor Beschädigung schützen und nach Beendigung der Arbeiten reinigen zu lassen.

(4) Schäden, die bei der Anbringung der Tafeln verursacht werden, sind wieder gutzumachen.

(5) Ebenso hat jeder Eigentümer die Inanspruchnahme seines Bauwerkes oder Grundstückes zur Anbringung von Beleuchtungskörpern samt Zugehör für die öffentliche Straßenbeleuchtung und von allen sonstigen Einrichtungen, die mit Rücksicht auf die öffentlichen Zwecke der Straße notwendig sind, insoweit zu dulden, als hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Bauwerkes oder Grundstückes behindert wird. Hiebei gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Betroffene kann auch verlangen, daß aus der Anbringung oder dem Gebrauch der Einrichtungen sich ergebende, das zulässige Maß überschreitende Nachteile behoben, nachgewiesene Schäden durch denjenigen, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgt ist, gutgemacht oder vergütet werden. Bei sonstigem Verlust ist aber dieser Anspruch auf Gutmachung oder Vergütung des Schadens innerhalb von sechs Wochen von dem Tag, an dem er dem Betroffenen bekannt wurde, bei der Behörde geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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