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BO für Wien § 3. Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2020

1. Teil Stadtplanung

§ 3. Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung

(1) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung besteht aus

a) drei Architekten,

b) einem Zivilingenieur für Bauwesen,

c) einem Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung,

d) einem Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens,

e) einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

f) einem Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene,

g) einem Fachmann auf dem Gebiete des Verkehrswesens,

h) einem Fachmann für Sozialfragen,

i) einem Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung,

j) einem Fachmann auf dem Gebiete für Standortfragen.

(2) Sämtliche Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme eines bestellten Nachfolgers. Für einen der drei Architekten steht der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Abteilung Architektur der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und den Meisterschulen für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, für einen weiteren der Architekten sowie für den Zivilingenieur für Bauwesen und für den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für den Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens dem Bundesdenkmalamt, für den Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene der Universität Wien gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien, für den Fachmann für Sozialfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, für den Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur und für den Fachmann für Standortfragen der Wirtschaftskammer Wien das Recht zu, einen Dreiervorschlag innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, entsprechenden Frist zu erstatten. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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